Satzung

Satzung der Kreisjägerschaft Krefeld im
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.

– Stand: 02.04.2014 –

Artikel 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kreisjägerschaft Krefeld e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“. Er wird im folgenden “KJS” und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. “LJV” genannt.

(2) Der Sitz der KJS ist Krefeld.

(3) Der Verein ist unter dem Namen „Kreisjägerschaft Krefeld e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“  im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nummer 41 VR 1034 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

(1) Aufgabe und Zweck der KJS ist es, in Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten

  1. den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen,
  2. den Tierschutz,
  3. die Volksbildung,
  4. die Wissenschaft und Forschung auf den unter Ziffer 1. und 2. genannten Gebieten zu fördern.

(2) Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht

  1. durch die Förderung des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
  2. durch die Förderung des Biotopschutzes und durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
  3. durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd und die Förderung des gesamten Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie der Bekämpfung von Wildseuchen,
  4. durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schießens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens und
  5. durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten.

(3) Die KJS verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch

  1. die Durchführung empirischer Erhebungen und Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln oder im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO 1977,
  2. die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen Wildtierlebensräumen (Biotope),
  3. die Errichtung und Unterhaltung von allgemeinunterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes,
  4. zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums,
  5. die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Jagd durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  6. die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeiten und Vorteile der tierschutzgerechten Jagd für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,
  7. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes.

(4) Die Tätigkeit der KJS ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen.

(5) Darüber hinaus kann die KJS einen Geschäftsführer sowie stellvertretende Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen. Für deren Tätigkeit dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Artikel 3

Gliederung der KJS

(1) Die KJS umfasst die kreisfreie Stadt Krefeld.

(2) Die KJS gliedert sich in Hegeringe. Umfang und Grenzen der Hegeringe werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt. In kreisfreien Städten bestimmt der erweiterte Vorstand der KJS, ob und ggf. in welcher Anzahl und in welcher Größe Hegeringe eingerichtet werden.

Artikel 4

Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.

(1) In die KJS können als Mitglieder aufgenommen werden:

  1. Personen, die zum Erwerb eines Jagdscheins gem. § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen,
  2. Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Landesjagdverbandes gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind sowie
  3. korporative Vereinigungen im Lande Nordrhein-Westfalen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen der KJS und des LJV gem. Artikel 2  dieser Satzung interessiert sind.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; sie wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den LJV als auch für die KJS und den Hegering begründet.

(3) Über Anträge zu (1) 1. und 2. entscheidet der Vorstand der KJS. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Berufung beim LJV-Präsidium zulässig.

(4) Über Anträge zu (1) 3. sowie über Berufungen gem. (3) entscheidet das Präsidium des LJV abschließend.

(5) Für besondere Verdienste können der LJV oder die KJS die Ehrenmitgliedschaft verleihen, und zwar jeweils bezogen auf ihren Bereich.

Artikel 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2 verpflichtet:

  1. die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben.
  2. die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,
  3. die gemeinnützigen Ziele und Belange der KJS zu fördern, allen Schaden von ihr abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen der KJS und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
  4. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
  5. die Beiträge auf Anforderung innerhalb Monatsfrist, spätestens aber bis zum 28.Februar des laufenden Geschäftsjahres an die KJS zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Der an die KJS zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und für den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich enthalten sein oder von den Hegeringen selbst bestimmt und eingezogen werden. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Hegeringen bzw. Kreisjägerschaften besteht die Beitragspflicht zum LJV nur bei der KJS des Hauptwohnsitzes.

(2) Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die zum Erwerb eines Jugendjagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
Für korporative Mitglieder, in geeigneten Fällen auch für andere Gruppen von Mitgliedern, sowie in begründeten Einzelfällen setzt das LJV-Präsidium die Beiträge fest.

(3) Solange ein fälliger Beitrag nicht gezahlt ist, ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

Artikel 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.
  3. durch Ausschluss,

a) ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nachkommt.

b) ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung (LJV-Satzung zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.

Der Ausschluss gem. 3a) erfolgt durch den Vorstand der KJS. Dem gem. 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.  Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.  Gegen den Ausschluss gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist im Mitteilungsblatt bekanntzugeben.
Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. erlöschen die Verpflichtungen des Verbandes und die Rechte des Mitgliedes.

Artikel 7

Verbandsabzeichen

  1. Die Verbandsabzeichen des DJV und des LJV sind auch Verbandsabzeichen der KJS.
  2. Die KJS kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Berechtigten getragen werden.

Artikel 8

Hegering

(1) Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.

(2) Zu einem Hegering gehören die in der KJS geführten Mitglieder gemäß Zuordnung des erweiterten Vorstandes. In den Bereichen der kreisfreien Städte können durch den erweiterten KJS-Vorstand andere Regelungen getroffen werden.

(3) Organe des Hegerings sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

(4) Der Vorstand des Hegerings besteht aus

  1. dem Hegeringleiter
  2. dem stellvertretenden Hegeringleiter
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister

(5) Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und der KJS sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.
  2. Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.
  3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
  4. Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.
  5. Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.

(6) Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

  1. In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
  2. Aufgaben der Hegeringversammlung sind

  (a) Entgegennahme des Jahresberichtes

  (b) Genehmigung des Jahresabschlusses

  (c) Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlussfassung über den    
       Haushaltsplan
  (d) Entlastung des Vorstandes

  (e) Wahl des Vorstandes

  (f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

(7) Satzungen von Hegeringen, die sich als rechtsfähige Vereine eintragen lassen wollen, bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 9

Die KJS

(1) Organe der KJS sind

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)

(2) Der Vorstand der KJS besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem (den) stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister

(3) Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich die KJS gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der erweiterte Vorstand der KJS besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. den Hegeringleitern
  3. den Obleuten und weiteren Beisitzern, deren Zahl von der Versammlung der KJS festgesetzt wird.

(5) Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der KJS. Er unterrichtet die Hegeringe und Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und aktuelle Fragen des Jagdwesens. Er ist darüber hinaus die für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene zuständige örtliche Vertretung des LJV, soweit durch gesetzliche Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen sind.
  2. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine KJS-Versammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder im LJV-Mitteilungsblatt.
  3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche KJS-Versammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder bzw. der Hegeringe gefordert wird.
  4. Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung nach Anhörung der interessierten Gruppen Obleute für

      Darüber hinaus können weitere Beisitzer berufen werden.

  1. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten.  Die Obleute    übernehmen die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen ihres Sachgebietes.               

(6) Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)

In der KJS-Versammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt; dieses kann, wenn die KJS-Versammlung das beschlossen hat, mit schriftlicher Vollmacht bis zu fünf abwesende Mitglieder vertreten.

(7) Aufgaben der KJS-Versammlung sind

  1. Beschlussfassung über Anträge an die KJS
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes
  3. Genehmigung des Jahresabschlusses
  4. Festsetzung des Beitrages und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  8. Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Satzungsänderungen
  10. Auflösung der KJS

(8) Die Satzung der KJS bedarf vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

(9) Über den korporativen Beitritt der KJS in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV.

Artikel 10

Versammlungsniederschriften

Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung. Die Niederschriften der Hauptversammlung der KJS sind binnen vier Wochen im Mitteilungsblatt des LJV unter der Rubrik „Mitteilungen aus den Kreisjägerschaften“ zu veröffentlichen oder können beim Schriftführer von den KJS-Mitgliedern eingesehen werden.

Artikel 11

Abstimmungen und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(2) In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.

(3) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.

(4) Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.

(6) Jeder der Vorstände einschließlich der Beisitzer bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl bzw. bis zur Neu- oder Wiederberufung im Amt.

(7) In Organe der KJS können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Personen in Beiräte, Ausschüsse und Gremien durch die KJS.

(8) Die Regelungen in (3) Satz 2 sowie in (7) Satz 1 gelten entsprechend für die Berufung der Obleute.

Artikel 12

Satzungsänderungen

Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
Sie bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 13

Verfügungen

Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung der KJS kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden (Art. 12). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

Artikel 15

Verwendung des Vereinsvermögens, Vermögensanfall

Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke bestehende Vermögen ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu übertragen, die als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind und der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Bundesnaturschutzgesetzes und/oder der  Förderung des Tierschutzes dienen.

Artikel 16

Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz der KJS.

Artikel 17

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung der KJS am 13.04.2010 und abgeändert von der Mitgliederversammlungen am 29.06.2011 (Streichung von Artikel 8 Absatz 5 Ziff. 6) sowie abgeändert von der Mitgliederversammlung am 02.04.2014 (Artikel 5 Absatz 3 eingefügt; Art. 5 Absatz 1 Nr. 5 geändert) in Krefeld.

Artikel 18

Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist.

Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen.

Krefeld, den 02.04.2014

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